Straßenverkehrsbehörde
Antrag auf Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO, für Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden.
Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
Besonders ist zu beachten, dass die dem Antrag beiliegenden Anlagen "Veranstaltererklärung" und "Bestätigung der Versicherungsgesellschaft zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde über den Haftpflichtversicherungsschutz für eine Veranstaltung" ausgefüllt und unterschrieben sind.